Das für die Berechnungen bei einem Leistungsfall und bei Einkauf massgebende Alter wird auf Jahre und Monate genau berechnet.
Das ordentliche Rücktrittsalter wird für Männer mit Vollendung des 65. und Frauen mit Vollendung des 64. Altersjahres erreicht. Ein vorzeitiger oder aufgeschobener Altersrücktritt ist bei der PTV möglich.
Das Altersguthaben (auch Sparguthaben, Sparkapital) ist das Geld, das wir im Verlaufe unseres Arbeitslebens zusammen mit dem Arbeitgeber in die 2. Säule einzahlen und das uns eines Tages zusammen mit den Zinsen zur Verfügung steht. Im obligatorischen Teil finanziert der Arbeitgeber mindestens die Hälfte (siehe auch Arbeitgeberbeiträge). Das Altersguthaben kann mit einem Konto verglichen werden, das nicht bei einer Bank sondern bei einer Pensionskasse geführt wird. Es ist die Summer der jährlichen Altersgutschriften sowie der Zinsen.
Für die Altersvorsorge wird jeder versicherten Person ein bestimmter Prozentsatz des versicherten Lohnes gutgeschrieben. Diese Gutschriften sind nach Alter gestaffelt und betragen nach der BVG-Minimalvorsorge zwischen 7 und 18 Prozent. Je älter wir werden, desto höher werden die Gutschriften.
Anspruch auf Altersleistungen haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr zurückgelegt haben.
Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit frühestens ab Alter 58 und spätestens ab Alter 70 entsteht. In diesem Fall ist der Umwandlungssatz entsprechend anzupassen.
Eine Anlagestiftung bietet fondsähnliche Anlageprodukte an, die ausschliesslich schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen der 2. und 3. Säule vorbehalten sind. Diese Anlageprodukte sind von der Ertragssteuer befreit. Die Anteile werden einkommenssteuerfrei abgegeben und die Ausschüttungen erfolgen ohne Abzug der Verrechnungssteuer.
Anteil des durch den Arbeitgeber und den Arbeitgeber zu bezahlenden Beitrages an die Vorsorgeeinrichtungen. Der Beitrag des Arbeitgebers hat mindestens gleich hoch wie die Summe der Beiträge seiner Arbeitnehmer zu sein. Dem Arbeitnehmer wird der Beitrag vom Lohn abgezogen und durch den Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtung überwiesen.
Prüfung der Risikofähigkeit einer Pensionskasse. Analysiert werden Faktoren wie das Verhältnis von Beiträgen und Leistungen, die speziellen Gegebenheiten der Pensionskasse, die Situation und die Aussichten an den Finanzmärkten usw. Das Ergebnis dieser Analyse beeinflusst die künftige Anlagestrategie der Pensionskasse und die finanziellen Risiken, die diese mit ihren Kapitalanlagen eingehen darf.
Eine von den Spitzenverbänden der Arbeitnehmer und -geber gegründete gesamteidgenössische Vorsorgeeinrichtung. Sie führt die obligatorische BVG-Versicherung für Arbeitgeber durch, die sich keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen haben. Seit 1995 sind ihr die Austrittsleistungen zu übertragen, bei welchen der Versicherte keine andere Einrichtung für die Übertragung angibt.
Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind:
Die Austrittsleistung (auch Freizügigkeitsleistung) entspricht dem am Austrittsdatum erworbenen Altersguthaben. Beim Antritt einer neuen Anstellung ist das Guthaben auf die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers zu übertragen. Wird keine neue Stelle angetreten, so ist das Guthaben auf eine Freizügigkeitseinrichtung oder die Auffangeinrichtung zu übertragen. In gewissen Fällen ist die Barauszahlung der Austrittsleistung an den Versicherten möglich.
Bei endgültigem Verlassen der Schweiz, der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz und bei Geringfügigkeit kann die Austrittsleistung bar bezogen werden. Ab dem 1. Juni 2007 können Versicherte die Barauszahlung im Umfang des obligatorischen Altersguthabens nicht mehr verlangen, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der EU oder EFTA für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert sind. Ist die austretende versicherte Person verheiratet, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte der Barauszahlung schriftlich zustimmt.
Der Versicherungsschutz beginnt für obligatorisch versicherte Personen mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. auf den 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Die Altersversicherung mit der Äufnung eines Altersguthabens beginnt auf den 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres.
Beim Beitragsprimat richten sich die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung nach der Höhe der Sparbeiträge, die von der versicherten Person und vom Arbeitgeber einbezahlt werden. Das Leistungsniveau wird für jeden einzelnen Versicherten individuell bestimmt. Es entspricht der Summe der Sparbeiträge, die während der Versicherungsdauer einbezahlt wurden (inklusive Zinsen). Jede Lohnanpassung führt zu einer Änderung des Leistungsniveaus. Im Unterschied zum Leistungsprimat besteht keine Verpflichtung, bei Lohnerhöhungen Nachzahlungen zu entrichten, damit eine gewisse Leistungshöhe beibehalten werden kann.
Das BSV hat die Aufsicht über die gesamtschweizerisch tätigen Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, die Vorsorgeeinrichtungen mit nationalem und internationalem Charakter, den Sicherheitsfonds BVG und die Auffangeinrichtung sowie die Oberaufsicht über die kantonalen Aufsichtsbehörden.
BVG ist die Abkürzung für das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Das BVG ist am 1. Januar 1985 in Kraft getreten. Zum BVG gibt es mehrere Verordnungen (BVV), die verschiedene Aspekte im Detail regeln, unter anderem die Frage, wie eine Pensionskasse ihr Vermögen anzulegen hat und welche Risiken sie dabei eingehen darf.
Das Investment Controlling überwacht die Anlagetätigkeit und die erzielten Anlageresultate. Damit wird sichergestellt, dass die Anlagerichtlinien eingehalten werden und langfristige sowie marktkonforme Anlageresultate erzielt werden. Der Controller rapportiert zu diesem Zweck periodisch (z. B. quartalsweise) in einem sogenannten Controlling-Report an die Anlagekommission über die Anlagetätigkeit der Vermögensverwalter und den Anlageerfolg. Der Controlling-Report beurteilt die Leistung der Vermögensverwalter und gibt bei Bedarf auch Handlungsempfehlungen ab.
Der Deckungsgrad bezeichnet das Verhältnis zwischen dem vorhandenen Vermögen der Pensionskasse und dem versicherungstechnisch erforderlichen Deckungskapital, das die Pensionskasse aufweisen muss, um die Leistungen gegenüber ihren Versicherten (Kapitalleistungen, Rentenzahlungen, Austrittsleistungen, usw.) zu erfüllen. Liegt der Deckungsgrad unter 100%, wird von einer Unterdeckung gesprochen.
Derivate sind Finanzinstrumente, die von einer sogenannten Basisanlage (z. B. Aktien, Zinsen, Währungen) abgeleitet sind (lateinisch: derivare = ableiten). Das bedeutet, dass die Preisentwicklung eines Derivates (z. B. einer Aktien-Option) abhängig ist von der Preisentwicklung des zugrundeliegenden Basiswertes (Aktie). Zu den derivaten Finanzinstrumenten gehören Termingeschäfte sowie Optionen.
Diversifikation heisst Risikoverteilung. Diese wird erreicht durch die Verteilung der Anlagen auf verschiedene Anlagekategorien (Aktien, Obligationen, Immobilien, Währungen), Branchen, Länder, Währungen, usw. Eine breite Streuung der Anlagen verringert das Anlagerisiko. Die Diversifikation ist ein wichtiges Grundprinzip für alle Anleger, die treuhänderisch Gelder von Dritten verwalten, wie das auch bei Pensionskassen der Fall ist.
Die Duration berechnet die durchschnittliche Kapitalbindung einer Obligation. Durch Zinszahlungen fliesst ein Teil des gebundenen Kapitals bereits vor dem Rückzahlungstermin dem Gläubiger zu. Je höher der Coupon und je kürzer die Laufzeit, desto kürzer die Duration. Je länger die Duration einer Obligation, um so stärker reagiert diese im Kurs auf Veränderungen des Zinsniveaus.
Eingetragene Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare sind der Ehe gleichgestellt. Entsprechend gelten die Bestimmungen der Reglemente der entsprechenden Vorsorgeeinrichtungen, die sich auf Ehegatten beziehen, gleichermassen auch für in eingetragener Partnerschaft lebende versicherte Personen.
Die Erwerbsunfähigkeit gilt als vollständig, wenn die versicherte Person durch ärztlichen Befund nachweisbar ihren Beruf oder eine andere ihrer Lebensstellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann. Die Invalidität und entsprechend die Invaliditätsleistungen werden bei der PTV nach dem Grade der Erwerbsunfähigkeit abgestuft.
Die Vorsorgeeinrichtung hat durch einen anerkannten Experten für berufliche Vorsorge periodisch überprüfen zu lassen:
Als Experte für berufliche Vorsorge wird anerkannt, wer das eidgenössische Diplom als Pensionsversicherungsexperte besitzt.
Die Freizügigkeitsleistung ist das Guthaben, welches eine versicherte Person bis zum Zeitpunkt ihres Austrittes aus dem Unternehmen bei der Pensionskasse angespart hat. Beim Austritt wird dieses Guthaben an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers oder auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen.
Für das Jahr 2023 gelten folgende Grenzwerte:
Die berufliche Altersvorsorge basiert auf dem Kapitaldeckungsverfahren, d. h. das für die Leistungen erforderliche Kapital wird für jeden Versicherten während der Erwerbstätigkeit angespart. Die Höhe der Altersleistung ist somit erst am Ende des Sparprozesses bekannt (Ausnahme ist das Leistungsprimat).
Der Versicherte kann verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird. Ist der Versicherte verheiratet, so ist die Auszahlung der Kapitalabfindung nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt.
Die Vorsorgeeinrichtung kann an der Stelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 %, die Witwen- oder Witwerrente weniger als 6 % oder die Waisenrente weniger als 2 % der Mindestaltersrente der AHV beträgt. Die Vorsorgeeinrichtung kann im Reglement die volle Kapitalzahlung ermöglichen.
Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so erfolgt die Versicherung ab diesem Zeitpunkt durch die neue Vorsorgeeinrichtung.
Gemäss BVG muss jener Teil des Jahreslohnes, der durch die AHV-Leistungen abgesichert ist, nicht in der Pensionskasse versichert werden. Für die Berechnung der Pensionskassenbeiträge wird deshalb der Betrag der maximalen einfachen AHV-Altersrente vom Jahreslohn abgezogen. Dieser Betrag wird als Koordinationsabzug bezeichnet.
Nach BVG zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von CHF 22'050.00 bis und mit CHF 88'200.00. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt. Beträgt der koordinierte Lohn weniger als CHF 3'675.00 im Jahr, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden. (Zahlen Stand 2023).
Die Vorsorgeeinrichtung kann ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil der Anspruchsberechtigte den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der IV widersetzt.
Das Leistungsprimat definiert die Leistungen im Voraus und zwar in Prozenten des versicherten Lohnes. Die Berechnungsgrundlage bildet das Gesetz oder das Reglement der betreffenden Vorsorgeeinrichtung. Damit das Leistungsniveau bei Lohnerhöhungen beibehalten werden kann, müssen die daraus entstehenden Mehrkosten durch Nachzahlungen finanziert werden.
Im Rahmen der Sanierung einer Pensionskasse kann der Stiftungsrat beschliessen, das Altersguthaben nicht zu verzinsen. Diese Massnahme ist nur möglich, wenn die Gesamtleistungen der Pensionskasse über den obligatorischen BVG-Teil hinausgehen. Der Mindestzinssatz auf dem Guthaben gemäss BVG kann nur im Ausnahmefall unterschritten werden.
Optionen sind handelbare Wertrechte. Grundsätzlich werden Kaufoptionen, sogenannte Call-Optionen und Verkaufsoptionen, sogenannte Put-Optionen unterschieden. Sie geben dem Käufer einer Option das Recht (aber nicht die Pflicht), einen Basiswert zu einem bestimmten Zeitpunkt zu einem bestimmten Preis zu erwerben (Call-Option) oder zu verkaufen (Put-Option).
Der Käufer der Option bezahlt für das Optionsrecht eine Prämie. Der Verkäufer einer Option hat hingegen die Pflicht, dem Käufer den Basiswert zum vereinbarten Preis zu verkaufen (Call-Option) bzw. zu kaufen (Put-Option), wenn der Käufer von seinem Recht Gebrauch macht. Für diese Lieferpflicht erhält der Verkäufer der Option vom Käufer eine Prämie.
Mit Portfoliomanager wird der Vermögensverwalter bezeichnet. In der Praxis bezieht sich das einerseits auf die für das einzelne Portfolio (=Vermögen bzw. Teilvermögen) zuständige Person sowie andererseits auf das Institut bzw. Bank, die das Portfoliomanagement (=Vermögensverwaltung, Asset Management) betreibt.
Ein Rating ist eine Beurteilung. Beurteilt wird die Qualität bzw. Bonität eines Schuldners. Dabei wird geprüft, ob dieser in der Lage ist, seine Zinsen und Amortisationszahlungen zu leisten. Obligationen werden in der Regel von grossen professionellen Ratingagenturen beurteilt. Zu diesen Agenturen zählen Firmen wie Standard & Poors sowie Moody's. Diese teilen die Obligationen in verschiedene Ratingklassen ein, wobei AAA (Dreifaches A) die beste Bonität bedeutet (z. B. Staatsanleihen erstklassiger Länder).
Unter Rebalancing (=Wiederangleichen) wird das Anpassen der aktuellen Anlagestruktur an die Zielstruktur gemäss Anlagestrategie verstanden. Der Anteil der Anlagen deren Gewichtung über (unter) der Zielgewichtung liegt, muss wieder in der Nähe der Zielgewichtung reduziert (erhöht) werden. Dies kann durch die entsprechende Investition neuer Mittel oder durch Umschichtungen bestehender Anlagen erfolgen.
Jede Anlagekategorie (Aktien, Obligationen) und demzufolge auch jede Anlagestruktur (Summe der Investitionen in die Einzelkategorie) hat bestimmte Rendite-/Risikoeigenschaften. Aktien schwanken stärker als Obligationen. Dies bedeutet, dass Aktien ein höheres Schwankungsrisiko haben. Dafür haben Aktien in langfristigen Durchschnitt eine höhere Anlagerendite als Obligationen.
Ist eine Pensionskasse in Unterdeckung, so muss der Stiftungsrat der Pensionskasse gemäss Gesetz angemessene Sanierungsmassnahmen beschliessen. Mit diesen sollte die Unterdeckung beseitigt werden können. Die Versicherten müssen über die beschlossenen Sanierungsmassnahmen informiert werden.
Das Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) verpflichtet alle registrierten Vorsorgeeinrichtungen, individuelle Alterskonten nach den BVG-Normen zu führen. Mit dieser so genannten Hilfs- oder Schattenrechnung soll nachgewiesen werden, dass die Mindestvorschriften des BVG eingehalten werden.
Einer Gemeinschaftseinrichtung angeschlossener, einzelner Versicherter, der auf eigene Rechnung arbeitet, oder auch die Person des Arbeitgebers in einer Einzelfirma, der sich in der gleichen Vorsorgeeinrichtung mitversichert wie seine Angestellten. Selbständigerwerbende können sich freiwillig bei der Pensionskasse, welche ihre Arbeitnehmer versichert sind, bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufsverbandes oder bei der Auffangeinrichtung versichern.
Standardisierte Fachempfehlung zur Rechnungslegung von Personalvorsorgeeinrichtungen (in Kraft seit 1. Januar 2005). Die Betriebsrechnung wird in Staffelform dargestellt, die Anlagen müssen zum Marktwert bilanziert werden und die Jahresrechnung ist im Anhang mit erweiterten Angaben zu versehen.
Bei einer erheblichen Verminderung der Belegschaft, einer Restrukturierung des Unternehmens und der Auflösung des Anschlussvertrages erfolgt eine Teilliquidation. Dabei wird für den Übertrag der Guthaben auch die finanzielle Situation der Vorsorgeeinrichtung einbezogen.
Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
Verstirbt eine versicherte Person vor dem Rücktrittsalter, wird bei der PTV ein einmaliges Todesfallkapital ausbezahlt. Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht dem Sparkapital (auch Altersguthaben), vermindert um die Summe der erbrachten Invaliditätsleistungen (inklusiv Beitragsbefreiung) sowie den Barwert aller infolge Todes ausgelösten Renten und Abfindungen, mindestens aber dem Betrag einer versicherten jährlichen Invalidenrente.
Bei der Auszahlung von Invaliden- und Todesfallleistungen dürfen die Vorsorgeeinrichtungen die Leistungen anderer Sozialversicherungen und die verbleibenden Einkünfte berücksichtigt werden. Übersteigen diese Leistungen 90% des mutmasslichen entgangenen Verdienstes, so darf die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen wegen Überentschädigung kürzen.
Das Altersguthaben kann mit einem Kuchen verglichen werden. Der Umwandlungssatz legt fest, wie gross die Kuchenstücke sind, die wir jährlich abschneiden dürfen. Je tiefer der Umwandlungssatz, desto länger reicht der Kuchen und umgekehrt. Zur Zeit beträgt der gesetzliche Umwandlungssatz 6,8 %.
Eine Unterdeckung liegt dann vor, wenn das Vermögen der Pensionskasse kleiner ist als die finanziellen Verpflichtungen der Pensionskasse gegenüber ihren Versicherten, d. h. wenn der Deckungsgrad unter 100 Prozent liegt. Im Falle einer Unterdeckung sind die Pensionskassen verpflichtet, Sanierungsmassnahmen durchzuführen.
Grundlage für die Festlegung der Beiträge und Leistungen im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist der AHV-Jahreslohn, abzüglich des Koordinationsabzuges. Der versicherte Lohn ist gegen oben und unten begrenzt. Die Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge sind an den Leistungen der staatlichen Sozialversicherung gebunden. Die aktuellen Grenzwerte finden sie hier.
Ab dem 1. Januar nach vollendetem 17. Altersjahr sind Männer und Frauen im Bereich der beruflichen Vorsorge gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. In dieser Versicherung werden keine Sparkapitalien gebildet. Es entsteht somit kein Anspruch auf eine Austrittsleistung. Ab dem 1. Januar nach vollendetem 24. Altersjahr werden auch Sparkapitalien für die späteren Altersleistungen aufgebaut. Beim Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung entsteht ein Anspruch auf diese Sparkapitalien (Freizügigkeitsleistung).
Eine vorzeitige Pensionierung ist in der beruflichen Vorsorge frühestens ab Alter 58 möglich, soweit das Reglement der Vorsorgeeinrichtung die Möglichkeit vorsieht. Sie führt zu einer Reduktion der Leistungen. Die Leistungsreduktion kann durch zusätzliche Einkaufsleistungen ausgeglichen werden.
Bezüger einer Invaliden- oder Hinterlassenenrente wird nach BVG für jedes noch nicht 18jährige Kind Rente in der Höhe von 20% der versicherten Invalidenrente ausgerichtet. Befindet sich das Kind in Ausbildung, so werden die Leistungen bis längstens zum Erreichen des 25. Altersjahr weiterbezahlt.
Dies sind finanzielle Reserven der Pensionskasse, mit denen diese leichte bis mittlere Wertverluste auf ihren Kapitalanlagen ausgleichen kann. Die Bestimmungen zu den notwendigen Wertschwankungsreserven einer Pensionskasse basieren auf den Ergebnissen der Risikofähigkeitsanalyse der Pensionskasse (Asset & Liability-Analyse).
Seit dem 1. Januar 1995 können versicherte Personen bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen einen Betrag ihres Altersguthabens für Wohneigentum (ohne Ferienwohnungen) zum eigenen Bedarf geltend machen (Vorbezug oder Verpfändung). Ist der Versicherte verheiratet, so ist der Bezug nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt.
Die seit dem 1. Mai 1999 bestehende Zentralstelle 2. Säule ist die Verbindungsstelle zwischen den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und den Versicherten. Sie soll ermöglichen, dass unterbrochene Kontakte zwischen den Versicherten und den Einrichtungen wiederhergestellt werden können. Die Einrichtungen haben ihr die kontaktlosen Guthaben zu melden, und die Stelle sucht nach den Berechtigten, die das Rentenalter erreicht haben. Die Zentralstelle wird durch den Sicherheitsfonds BVG geführt. www.zentralstelle.ch
In der beruflichen Vorsorge hat diejenige Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistung zu erbringen, bei welcher die Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versichert war. Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.