Lebenspartnerrente
Bei der PTV sind Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen den Ehegatten gleichgestellt. Wer mit einer versicherten Person seit mindestens fünf Jahren in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt – auch gleichgeschlechtliche -, hat Anspruch auf dieselben Versicherungsleistungen wie Ehegatten (Ehegattenrente Art. 30 und 31).